Zurechnungsfähigkeit erklärt: Warum manche gefährliche Straftäter schuldfähig sind – und andere nicht

Sylvia Kosek • 5. Juni 2026

Der Unterschied zwischen psychischer Erkrankung, Schuldfähigkeit und strafrechtlicher Verantwortung einfach erklärt.

Die Nachricht sorgte für viele Diskussionen: Ein als besonders gefährlich eingestufter Islamist wurde in Klagenfurt verurteilt und von Sachverständigen als zurechnungsfähig eingestuft. Für viele Menschen ist das schwer nachvollziehbar. Immer wieder hört man Reaktionen wie: "Wer so etwas tut, kann doch nicht psychisch gesund sein."


Gleichzeitig erleben wir bei anderen Straftaten oft das Gegenteil: Große Empörung darüber, dass Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung als nicht oder nur eingeschränkt schuldfähig gelten und daher nicht in einem regulären Gefängnis landen.


Warum wirkt das so widersprüchlich? Und worin liegt eigentlich der Unterschied zwischen psychischer Erkrankung, Schuldfähigkeit und Zurechnungsfähigkeit?


Kurz erklärt: Was bedeutet Zurechnungsfähigkeit?

Zurechnungsfähigkeit bedeutet, dass eine Person zum Zeitpunkt der Tat verstehen konnte, was sie tut, das Unrecht ihres Handelns erkennen konnte und in der Lage war, ihr Verhalten zu steuern. Eine psychische Erkrankung führt nicht automatisch zur Schuldunfähigkeit. Deshalb können auch Täter schwerster Straftaten als voll schuldfähig gelten.


Psychisch krank bedeutet nicht automatisch schuldunfähig

Ein weit verbreitetes Missverständnis besteht darin, psychische Erkrankungen mit Schuldunfähigkeit gleichzusetzen.

Tatsächlich leben viele Menschen mit psychischen Erkrankungen und sind selbstverständlich voll verantwortlich für ihr Handeln. Eine Depression, Angststörung, Persönlichkeitsstörung oder viele andere psychische Erkrankungen führen nicht automatisch dazu, dass jemand nicht für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden kann.


Für Gerichte stellt sich daher nicht die Frage:

„Hat die Person eine psychische Erkrankung?"

Sondern:

„Konnte die Person zum Zeitpunkt der Tat verstehen, was sie tut, und ihr Verhalten entsprechend steuern?"

Genau diese Frage steht im Zentrum der Beurteilung von Zurechnungsfähigkeit und strafrechtlicher Verantwortung.


Was bedeutet Zurechnungsfähigkeit im Strafrecht?

Im österreichischen Strafrecht beschreibt die Zurechnungsfähigkeit die Fähigkeit eines Menschen,

  • das Unrecht seines Handelns zu erkennen,
  • die Konsequenzen seines Verhaltens zu verstehen,
  • und sein Verhalten entsprechend zu kontrollieren.


Ist diese Fähigkeit vorhanden, gilt eine Person als zurechnungsfähig und damit grundsätzlich als schuldfähig. Dabei spielt es keine Rolle, wie grausam, schockierend oder schwer die Tat war. Eine besonders schwere Straftat ist kein Beweis für eine psychische Erkrankung und auch kein Beweis für Schuldunfähigkeit.


Warum Terroristen und Extremisten oft als zurechnungsfähig gelten

Gerade bei ideologisch motivierten Gewalttaten entsteht häufig die Frage, ob der Täter psychisch krank gewesen sein muss. Psychiatrische Gutachter achten hier jedoch auf andere Kriterien.

Viele Terroristen oder extremistische Gewalttäter:

  • planen ihre Tat über längere Zeit,
  • verfolgen ein konkretes Ziel,
  • wählen ihre Opfer bewusst aus,
  • bereiten ihre Tat gezielt vor,
  • und wissen meist genau, welche Folgen ihr Handeln haben wird.


All das spricht dafür, dass sie die Bedeutung ihres Handelns verstanden haben. Ihre Überzeugungen mögen extrem, fanatisch oder menschenverachtend sein – dennoch können sie voll schuldfähig sein. Fanatismus ist keine psychische Erkrankung. Diese Unterscheidung fällt vielen Menschen schwer, weil wir bei besonders grausamen Taten oft intuitiv davon ausgehen, dass ein psychisch gesunder Mensch so etwas nicht tun würde.

Juristisch und psychiatrisch sind jedoch nicht die Motive entscheidend, sondern die Fähigkeit, Realität, Konsequenzen und eigenes Handeln richtig einzuschätzen.


Wann wird jemand als nicht zurechnungsfähig eingestuft?

Anders sieht es aus, wenn eine schwere psychische Störung die Wahrnehmung der Realität massiv beeinträchtigt. Beispielsweise kann jemand unter einer akuten Psychose leiden und überzeugt sein, verfolgt oder bedroht zu werden, obwohl dies objektiv nicht der Fall ist.

In solchen Situationen kann die Fähigkeit verloren gehen,

  • Realität und Wahn zu unterscheiden,
  • die Folgen des eigenen Handelns richtig einzuschätzen,
  • oder das eigene Verhalten zu kontrollieren.


Dann kann ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Person zum Tatzeitpunkt nicht zurechnungsfähig war.

Entscheidend ist also nicht die Diagnose selbst, sondern deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung und Steuerungsfähigkeit.


Bedeutet Schuldunfähigkeit automatisch Freiheit statt Strafe?

Nein.

Auch das ist ein häufiges Missverständnis. Wer aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung als nicht zurechnungsfähig gilt und gleichzeitig als gefährlich eingestuft wird, wird häufig im Maßnahmenvollzug oder in einer forensisch-psychiatrischen Einrichtung untergebracht.

Viele Menschen stellen sich dies als „mildere Variante" eines Gefängnisses vor. Tatsächlich gelten dort oft hohe Sicherheitsstandards. Zudem ist die Dauer der Unterbringung häufig nicht von vornherein festgelegt. Eine Entlassung erfolgt erst dann, wenn Fachleute und Gerichte zu dem Schluss kommen, dass die Gefährlichkeit ausreichend reduziert ist. Es handelt sich daher nicht um Straffreiheit, sondern um eine andere Form des Umgangs mit schwer psychisch erkrankten und gefährlichen Straftätern.


Warum uns diese Fälle emotional so beschäftigen

Wenn Menschen mit besonders grausamen Taten konfrontiert werden, entsteht oft das Bedürfnis nach einer Erklärung. Zu akzeptieren, dass ein Mensch eine schwere Gewalttat bewusst geplant und gewollt hat, fällt vielen schwer. Die Vorstellung einer psychischen Erkrankung scheint manchmal leichter nachvollziehbar als die Möglichkeit, dass jemand aus Überzeugung, Hass oder Fanatismus handelt.

Gleichzeitig löst die Vorstellung, dass psychische Erkrankungen bei Straftaten berücksichtigt werden, bei manchen Menschen Unbehagen aus. Es entsteht die Sorge, Täter könnten dadurch ihrer Verantwortung entgehen.


Beide Reaktionen zeigen, wie schwierig das Spannungsfeld zwischen psychischer Gesundheit, persönlicher Verantwortung und dem Bedürfnis nach Sicherheit ist.


Häufige Fragen zur Zurechnungsfähigkeit

Kann ein psychisch kranker Mensch zurechnungsfähig sein?

Ja. Viele psychische Erkrankungen beeinträchtigen die Fähigkeit, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen, nicht oder nur geringfügig. Eine psychische Diagnose allein bedeutet daher nicht automatisch Schuldunfähigkeit.


Ist jeder Terrorist psychisch krank?

Nein. Terroristische oder extremistische Taten können aus ideologischen Überzeugungen, Fanatismus oder Hassmotiven heraus begangen werden. Diese Motive gelten für sich genommen nicht als psychische Erkrankung.


Was ist der Unterschied zwischen Schuldunfähigkeit und Maßnahmenvollzug?

Wird eine Person aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung als nicht zurechnungsfähig eingestuft und besteht weiterhin eine erhebliche Gefährlichkeit, kann eine Unterbringung im Maßnahmenvollzug erfolgen. Dabei handelt es sich nicht um Straffreiheit, sondern um eine spezielle Form der Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit und zur Behandlung der Erkrankung.


Wer entscheidet über die Zurechnungsfähigkeit?

Die Entscheidung trifft das Gericht. Psychiatrische Sachverständige erstellen Gutachten über den psychischen Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt. Die rechtliche Beurteilung erfolgt jedoch durch das Gericht.


Fazit

Die Schwere einer Tat entscheidet nicht darüber, ob jemand zurechnungsfähig ist.

Entscheidend ist die Frage, ob die Person zum Zeitpunkt der Tat in der Lage war,

  • das Unrecht ihres Handelns zu erkennen,
  • die Folgen ihres Handelns zu verstehen,
  • und ihr Verhalten entsprechend zu steuern.


Deshalb können hochgefährliche Täter als voll schuldfähig gelten, während andere aufgrund schwerer psychischer Erkrankungen als nicht zurechnungsfähig eingestuft werden.



Der Rechtsstaat beurteilt dabei nicht, wie schockierend eine Tat ist, sondern welchen psychischen Zustand der Mensch zum Tatzeitpunkt hatte. Genau darin liegt der entscheidende Unterschied zwischen moralischer Empörung und rechtlicher Beurteilung.

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